Kommunale Jahresabschlussprüfung

Zweckverbände (Sachsen)

Die Angelegenheiten eines kommunalen Zweckverbands im Freistaat Sachsen obliegen nach Maßgabe des § 45 Abs. 1 Satz 2 SächsKomZG der eigenen Verantwortung. Nach § 47 Abs. 1 SächsKomZG in Verbindung mit § 59 Abs. 1 Nr. 2 SächsKomZG zum Prüfungswesen kann ein Zweckverband die Beauftragung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (WPG) zum Prüfer in der Verbandssatzung regeln.

Ein „kleine(s) Unternehmen“ (hier: Zweckverband) im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB kann für die Prüfung des Jahresabschlusses gemäß § 18 Abs. 3 SächsEigBG (jetzt: § 32 Abs. 3 SächsEigBVO) denselben WP bzw. dieselbe WPG für die örtliche Prüfung sowie die Jahresabschlussprüfung beauftragen. Dazu muss außerdem das neue Haushalts- und Rechnungswesen eingeführt sein. (Stand: 12.2014)

©Urheberrecht. Alle Rechte vorbehalten.

Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen

Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte überprüfen Sie die Details in der Datenschutzerklärung und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.